Die WEG-Reform

Seit dem 01.12.2020 gilt das neue Wohnungseigentumsgesetz. Die Reform bringt sowohl für Verwalter als auch für Wohnungseigentümer Änderungen mit sich. Insgesamt wird die Verwaltung von Immobilien mit dieser Gesetzesreform effizienter und der Beschluss baulicher Maßnahmen oder Veränderungen wird ab sofort deutlich erleichtert. Aber auch in Bezug auf die Eigentümerversammlungen gibt es einige Änderung. Welche das sind und was Sie als Eigentümer beachten mussen erfähren Sie hier auf einen Blick!

Mit dem beschlossenen Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz wird das WEG an die Bedürfnisse der Zukunft angepasst. (Christine Lambrecht, Bundesministerin für Justiz und Verbraucherschutz)

Insgesamt wird es für Verwalter einfacher, im Sinne der Eigentümergemeinschaft sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich zu handeln. Dabei legt die Gemeinschaft mit Beschlüssen fest, in welchem Umfang dies geschieht. Zudem ist es ab sofort möglich, den Verwalter ohne Gründe abzuberufen.

Änderungen für Verwalter

  • Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten können ab dem 01.12.2020 ohne einen Beschluss durchgeführt werden
  • eigenverarntwortliche Aufgaben eines Verwalters können nun gemeinsam von Eigentümer und Verwalter entschieden werden
  • Verwalter besitzen künftig eine Vertretungsmacht im Außenverhältnis für die Gemeinschaft (außer bei Kerdit- und Grundstücksgeschäften)
  • auf Verlangen der Eigentümer muss der Verwalter einen Zertifizierungsnachweis vorlegen (nach einer Übergangszeit von zwei Jahren)
  • es muss jährlich eine Auskunft über die wirtschaftliche Lage der Gemeinschaft gegeben werden

Für Eigentümer ist es künftig auch möglich, per Onlinezuschaltung an Eigentümerversammlungen teilzunehmen. Auch der Anspruch auf bauliche Veränderung wird nun vereinfacht.

Änderungen für Eigentümer

  • Versand der Einladungen für die Eigentümerversammlung per E-Mail ist ausreichend
  • Versammlungen sind immer beschlussfähig, unabhänging von der Anzahl der teilnehmenden Eigentümer
  • durch einen Mehrheitsbeschluss können Eigentümer auch digital an einer Versammlung teilnehmen, allerdings ist eine reine Onlineversammlung nicht möglich (Blogeintrag von 2018 https://www.immobilienpunkt24.de/2018/11/26/wann-kommt-die-virtuelle-weg-versammlung/)
  • Durchführung baulicher Veränderungen am Gemeinschaftseigentum oder die Gestattung baulicher Veränderungen sind mit Beschlussfassungen einer einfachen Mehrheit möglich
  • Verwalter können ohne einen wichtigigen Grund abberufen werden
  • bauliche Maßnahmen müssen von allen Eigentümern gemeinsam getragen werden, wenn 2/3 für die Durchführung gestimmt haben

Bauliche Maßnahmen werden fortan in zwei Arten unterteilt: Erhaltungen (ehemals Instandhaltung) und bauliche Veränderungen (ehemals Modernisierung).  Letztere werden immer mit einer einfachen Mehrheit beschlossen und können durch Einzelpersonen nicht verhindert werden. Priviligierte Maßnahmen, also bestimmte bauliche Veränderungen, können nun von einzelnen Wohnungseigentümern in Anspruch genommen werden und zusammen mit der Gemeinschaft über die Durchführung bestimmen. Dazu zählen Umbauten für behindertengerechte Maßnahmen, Erhöhung des Einbruchschutzes, Einbau von Ladestationen für E-Fahrzeuge und Verbesserung der Telekommunikationesnetze mit einer höheren Leistung.

 

Bei Fragen rund um die WEG-Reform stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung.

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Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.

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